BERICHTSPFLICHTEN NACH ESRS
Wer muss berichten und was muss beachtet werden?
Durch die Neuerungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind nun viele Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen durch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenzulegen. Dabei gibt es bestimmte Kriterien, ab wann Unternehmen berichten und welche Anforderungen sie dabei erfüllen müssen. Aber sind wirklich alle Unternehmen betroffen?
Es sind nicht alle Unternehmen sofort zur Berichterstattung verpflichtet. Die Berichtspflicht hängt von der Unternehmensgröße und weiteren Kriterien wie Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse ab und ist gestaffelt (siehe Abbildung).
Hierzu noch ein Hinweis: Sie sind Teil eines verbundenen Unternehmens bzw. Tochter eines Konzerns? Sie erstellen keinen eigenen Lagebericht? Möglicherweise müssen Sie keinen eigenen Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS erstellen, da dieser in einem übergreifenden Lagebericht abgedeckt wird. Es ist ratsam, dies mit Ihrem Wirtschaftsprüfungsunternehmen (WP) zu klären.
Berichtspflichtige Unternehmen müssen gemäß den ESRS-Berichtsstandards die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt sowie die Auswirkungen der Umwelt auf die finanzielle Seite des Unternehmens darstellen. Dies soll zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsbemühungen zwischen Unternehmen und innerhalb der Branche führen. Der Bericht steht aber nicht allein, sondern muss in den Lagebericht integriert werden und digital zur Verfügung gestellt werden. Bei dieser digitalen Version müssen die spezifischen Angabepflichten der ESRS mit dem European Single Electronic File-Tagging (ESEF) versehen werden. Schließlich wird der Bericht von einem WP zuerst mit begrenzter Sicherheit (limited Assurance) und dann mit hinreichender Sicherheit (reasonable Assurance) geprüft.
Um den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gerecht zu werden und eine Überbelastung im Unternehmen zu vermeiden, gibt es wichtige Aspekte, die bei der Vorbereitung und Umsetzung der ESRS zu beachten sind. Es ist ratsam, mindestens ein Jahr im Voraus mit den Vorbereitungen zu beginnen und ausreichend Ressourcen bereitzustellen. Dies kann von einem:r Beauftragten für Umwelt-/Nachhaltigkeitsberichte als Schnittstelle bis hin zu einem Team reichen – je nach Unternehmensgröße. Außerdem empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem Finanzbereich, der für den Lagebericht zuständig ist und bereits wichtige Informationen für den Nachhaltigkeitsbericht liefern kann. Weitere Unternehmensbereiche können auch als Auskunftsgeber agieren. Neben den internen Ressourcen sind orientierende Gespräche mit dem eigenen WP von Vorteil, da sie wichtige Hinweise geben können, inwieweit die formellen Anforderungen erfüllt werden.
Die Inhalte des neuen Nachhaltigkeitsberichtes umfassen die Governance, die Strategie sowie das Management der Auswirkungen des spezifischen Unternehmens, wie sie nach ESRS definiert sind. Die Strukturen dieser Aspekte müssen dargestellt werden – idealerweise liegen hierfür Dokumente vor. Neben der Unternehmensseite ist auch die Einbeziehung der Stakeholder in die Unternehmensprozesse offenzulegen. Dabei ist es wichtig, die wesentlichen Stakeholder und Ihre Interessen zu beschreiben. Damit der Bericht nicht zu umfangreich wird, wird der konkrete Inhalt durch eine Wesentlichkeitsanalyse bestimmt. Diese muss ebenfalls dokumentiert werden.
Für die Prozesse bietet es sich an, auf bereits vorhandene Unterlagen zurückzugreifen. Diese erleichtern die Berichterstattung, da sie der Dokumentation dienen und die berichteten Inhalte überprüfbar machen. Mögliche Unterlagen sind:
- Nachhaltigkeitsstrategie
- Praktiken zur Einbindung von Stakeholdern
- Nachhaltigkeitsprogramme
- Ergebnisse aus Sustainability Due Diligence-Prozessen
Diese Informationen können als Basis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung genutzt werden.